(1) Der Landesverband führt den Namen
„Landesverband der Vertriebenen und Spätaussiedler im Freistaat
Sachsen/Schlesische Lausitz“, im Folgenden LV
Sachsengenannt.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Dresden.
(3) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen
werden und trägt dann den Zusatz „e. V.“
(4) Der Verein strebt die Mitgliedschaft im
Bundesverband „Bund der Vertriebenen, Vereinigte Landsmannschaften und
Landesverbände“ an.
Zweck des Vereins ist die Betätigung im Bereich der Kulturarbeit und Kulturförderung, der Bildung, der Hilfe für Flüchtlinge und Vertriebene, der Integration für Spätaussiedler und der Völkerverständigung. Er bekennt sich zur Charta der deutschen Heimatvertriebenen vom 5. August 1950 und ist überparteilich und überkonfessionell. Der Verein verfolgt dabei folgende Ziele:
1. Mitwirkung an einer gerechten Völker- und
Staaten-Ordnung, in der Vertreibungen, Völkermord oder andere Formen von
„ethnischen Säuberungen“ und Diskriminierungen weltweit gebannt und das Recht
auf die Heimat einschließlich des Rechts auf Eigentum, das Volksgruppenrecht
und das Selbstbestimmungsrecht für alle Völker bzw. Volksgruppen, auch für die
deutschen Heimatvertriebenen, garantiert sind;
2. Pflege, Förderung und Weiterentwicklung des
kulturellen und wissenschaftlichen Erbes der Heimat als Teil der deutschen und
europäischen Kultur sowie verstärkte Vermittlung von Kenntnissen über
Ostdeutschland und die früheren deutschen Siedlungsgebiete in Ost- und
Südosteuropa und deren Geschichte;
3. Unterstützung der aus ihrer Heimat vertriebenen,
geflohenen und ausgesiedelten Deutschen, Beförderung ihrer Integration sowie,
auf der Basis von Demokratie und gegenseitiger Achtung, die Vertretung dieser
Gruppe gegenüber Regierungen, gesetzgebenden Körperschaften und der
Öffentlichkeit in allen gemeinsamen Angelegenheiten, die mit dem Verlust der
Heimat zusammenhängen;
4. Beizutragen zur Verständigung der Völker in Europa
auf der Basis von Wahrheit und Recht, insbesondere zur Herstellung von
partnerschaftlichen Beziehungen zwischen den Deutschen und der Bevölkerung in
den ehemals deutschen Staats- und Siedlungsgebieten;
5. Stärkung
der in den Heimatgemeinden lebenden Deutschen in ihrer Existenz und in ihren
Rechten als Volksgruppe, insbesondere beim Gebrauch ihrer Muttersprache;
6. Mitwirkung bei der Integration der Spätaussiedler
im Freistaat Sachsen.
Die Verwirklichung dieser Ziele geschieht unter
anderem durch die Interessenvertretung in Politik und Gesellschaft, die
Vertretung in Gremien, die Hilfe bei Behörden, den Tag der Heimat,
Informationsveranstaltungen und Publikationen sowie die enge Kooperation mit
der Stiftung „Erinnerung, Begegnung, Integration – Stiftung der Vertriebenen im
Freistaat Sachsen“. Im Rahmen der landesweiten kulturellen Projektarbeit soll
insbesondere mit dem Verein „Erinnerung und Begegnung e. V.“ zusammengewirkt
werden.
(1) Der LV Sachsen verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabeverordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für
satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Anteile
am Überschuss und auch keine sonstigen Zuwendungen. Die
Tätigkeit für die in dieser Satzung vorgesehenen Gremien und Ämtern ist
ehrenamtlich; es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck
der
Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(1) Die Arbeit des LV Sachsen beruht im
Wesentlichen auf den landsmannschaftlichen Mitgliedern sowie der Struktur in
den BdV Kreis- und Stadtverbänden.
(2) Ordentliche und außerordentliche Mitglieder des LV
Sachsen können juristische Personen werden.
(3) Ordentliche Mitglieder können die in Sachsen
bestehenden BdV Kreis- und Stadtverbände werden sowie die Orts- und Kreisgruppen
der Landsmannschaften, wenn diese Landsmannschaften dem BdV-Bundesverband
angehören.
(4) Ordentliche Mitglieder können weiterhin die in
Sachsen bestehenden Landesgruppen der Landsmannschaften werden, wenn diese
Landsmannschaften dem BdV-Bundesverband angehören.
(5) Als ordentliches oder außerordentliches Mitglied
können außerdem Gruppierungen aufgenommen werden, die sich in Sachsen im Sinne
von § 2 betätigen.
(6)
Die außerordentlichen Mitglieder haben im
Landesverbandstag beratendes Stimmrecht.
(7) Über den schriftlichen Antrag zur Aufnahme als
ordentliches oder außerordentliches Mitglied entscheidet der Landesvorstand.
Die Mitgliedschaft wird durch die Zustimmung des Landesvorstandes zum
Aufnahmeantrag begründet.
(1) Einzelpersonen
können wegen ihrer besonderen Verdienste vom
Landesvorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt
werden. Eine besonders herausgehobene
Form der Ehrenmitgliedschaft ist der
Ehrenvorsitz. Er wird vom Landesverbandstag verliehen.
(2) Fördermitglieder können Gruppierungen oder
Einzelpersonen werden. Sie besitzen Gaststatus.
(3)
Die Fördermitgliedschaft wird vom
Landesvorstand durch Beschluss wegen der ideellen oder finanziellen
Unterstützung des LV Sachsen zuerkannt.
.
(1) Die ordentlichen Mitglieder
sind verpflichtet, die Mitgliedsbeiträge fristgemäß zu entrichten. Dieser Beitrag wird bei den Mitgliedern nach § 5 Absatz 3 an deren
jeweiliger Mitgliederzahl ausgerichtet; bei den Mitgliedern nach § 5 Absatz 4
pauschal und gleich. Er wird als Jahresbeitrag fällig. Im Gründungsjahr werden
die Beiträge auf der Monatsbasis berechnet. Die Höhe des Mitgliedbeitrags wird
vom Landesverbandstag jährlich neu beschlossen. Der Beitrag für die Mitglieder
nach § 5 Absatz 4 darf den Beitrag eines Mitglieds nach § 5 Absatz 3 mit 120
Mitgliedern nicht übersteigen.
(2) Der Beitrag ist bis zum 30. September im
Geschäftsjahr zu zahlen. Ist ein Mitglied mit der Beitragszahlung im Verzug,
ruht sein Stimmrecht bis zur Begleichung.
(3) Die Mitglieder sind an die Beschlüsse des
Landesverbandstages gebunden.
(4) Die Mitglieder nach § 5 Absatz 3 werden
entsprechend der Stimmgewichtung (bis zu dreißig Mitgliedern im jeweiligen
Mitgliedsverband entsprechen einem Delegierten; abzustellen ist auf den 31.
Dezember des abgelaufenen Geschäftsjahres) beim Landesverbandstag vertreten.
Die Mitglieder nach § 5 Absatz 4 haben generell drei Stimmen. Beim ersten
Landesverbandstag (Gründungsveranstaltung) ist eine Stimmenkumulation innerhalb
der jeweiligen Mitglieder zulässig.
(5) Die Mitglieder können die Einrichtungen des LV
Sachsen nach vorheriger Absprache mit dem Landesvorstand in Anspruch nehmen.
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt,
Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person.
(2) Der Austritt muss bis 30. September des
Geschäftsjahres schriftlich gegenüber dem
Landesvorstand erklärt werden.
(3) Der Ausschluss kann durch den
Landesvorstand beschlossen werden, wenn ein Mitglied
1.
gegen Zweck und Ziele des LV Sachsen schwer verstößt,
2. dem Ansehen des LV Sachsen
erheblich schadet oder
3.
seine Pflichten grob vernachlässigt.
Das
Mitglied ist mit einer Frist von zwei Wochen zu der Beschlusssitzung zu laden. Folgt es der Einladung nicht, kann auch
ohne sein Erscheinen verhandelt und beschlossen
werden. Der Beschluss ist dem Betroffenen mit eingeschriebenem
Brief mitzuteilen. Gegen den Ausschluss ist die
Berufung an den Landesverbandstag innerhalb
eines Monats vom Tag der Zustellung ab zulässig. Der
Landesverbandstag entscheidet nach Anhören des Betroffenen endgültig. Während
des Berufungsverfahrens ruhen die Rechte des Betroffenen.
(1)
Organe des Vereins sind der Landesvorstand und
der Landesverbandstag. Die Mitglieder dieser Organe arbeiten ehrenamtlich.
(2) Die Organe können durch Beschluss beratende
Mitglieder kooptieren.
(1)
Der Landesvorstand besteht aus dem erweiterten
Landesvorstand und bis zu neun Beisitzern. Zum erweiterten Landesvorstand
gehören der Landesvorsitzende, zwei stellvertretende Landesvorsitzende, der
Schatzmeister und der Schriftführer. Der Landesvorsitzende wie auch alle
anderen Mitglieder des Landesvorstandes werden einzeln in ihre jeweiligen
Funktionen von dem Landesverbandstag auf die Dauer von vier Jahren gewählt.
Wählbar sind nur Mitglieder der Mitglieder des LV Sachsen. Bei der Wahl sollen
jede der landsmannschaftlichen Gruppen sowie die unterschiedlichen Regionen
Sachsens vertreten sein. Der Landesvorstand bleibt im Amt bis zur
satzungsmäßigen Bestellung eines neuen Landesvorstandes. Scheidet ein Mitglied
des Landesvorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der
Landesverbandstag ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des
Ausgeschiedenen.
(2) Der geschäftsführende Landesvorstand des LV Sachsen im Sinne des
§ 26 BGB sind der Landesvorsitzende und die beiden stellvertretenden
Landesvorsitzenden. Der Landesvorsitzende vertritt den LV Sachsen
allein. Im Übrigen vertreten die beiden stellvertretenden Landesvorsitzenden den LV Sachsen gemeinsam; im Innenverhältnis dürfen die beiden
stellvertretenden Landesvorsitzenden nur bei Verhinderung des
Landesvorsitzenden tätig werden.
(3) Der Landesvorstand führt die Geschäfte des Vereins,
er gibt sich hierzu eine Geschäftsordnung. Er ist für alle Angelegenheiten des
Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ vorbehalten sind.
Insbesondere obliegen dem Landesvorstand
folgende Aufgaben:
a)
die laufende Geschäftsführung;
b) die Vorbereitung des
Landesverbandstages;
c) Personalangelegenheiten;
d) die Berufung von Referenten;
e) die Einrichtung von Ausschüssen;
f) die Entsendung von Vertretern in
andere Gremien;
g) die Behandlung
aktueller politischer Fragen.
(4) Der Landesvorstand fasst seine Beschlüsse
in Vorstandssitzungen, die von dem Landesvorsitzenden, bei dessen Verhinderung
von einem der stellvertretenden Landesvorsitzenden schriftlich, fernmündlich,
per Telefax oder E-Mail einberufen wird. In jedem Fall ist eine
Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Eine Mitteilung der Tagesordnung
ist nicht erforderlich. Der Landesvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens
drei Mitglieder des erweiterten Landesvorstandes, darunter der
Landesvorsitzende oder einer der stellvertretenden Landesvorsitzenden, anwesend
sind. Die Sitzung des Landesvorstandes leitet der Landesvorsitzende, bei dessen
Verhinderung einer der stellvertretenden Landesvorsitzenden.
(5) Bei der Beschlussfassung entscheidet die
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Über die Sitzung ist ein Protokoll zu führen.
Dieses soll Ort und Zeit der Sitzung, die Namen
der Teilnehmer, den Inhalt der gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten. Ein
Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Weg gefasst
werden, wenn alle Mitglieder des Landesvorstandes ihre Zustimmung zu dem gefassten Beschluss erklären.
(1) Der
ordentliche Landesverbandstag ist das höchste Organ des Landesverbandes. Er
findet mindestens einmal im Jahr innerhalb des ersten Quartals statt.
(2) Die Stimmverteilung erfolgt durch einen
Delegiertenschlüssel, vgl. § 7 Absatz 4, zu beachten ist § 7 Absatz 2.
(3) Der Landesverbandstag ist beschlussfähig,
wenn er ordnungsgemäß einberufen wurde. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, Ausnahmen regeln §§ 14, 16 der
Satzung. Die Einberufung des Landesverbandstages erfolgt durch den
Landesvorstand. Die Einberufung muss mindestens 4 Wochen vor dem Tag der
Versammlung unter Angabe der Tagesordnung erfolgen. Die Frist beginnt mit dem
auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das
Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte
dem LV Sachsen bekanntgegebene Anschrift gerichtet war.
(4) Der Landesvorstand ist zur Einberufung
eines außerordentlichen Landesverbandstages verpflichtet, wenn dies mindestens
ein Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
(5) Über den Landesverbandstag ist ein Protokoll zu führen, das von dem
ersten Vorsitzenden oder den beiden Stellvertretern sowie dem Schriftführer zu
unterzeichnen ist.
Dem
Landesverbandstag obliegen folgende Aufgaben:
a) die Beschlussfassung über die
Grundlinien des LV Sachsen;
b)
die Entgegennahme des Geschäftsberichts, des Finanzberichts und des Berichts des Rechnungsprüfers;
c)
die Entlastung des Landesvorstandes;
d)
die Wahl des Landesvorstandes;
e)
die Wahl von zwei Rechnungsprüfern;
f)
der Entscheid über die Berufung gegen den Ausschluss eines Mitgliedes;
g) die Beschlussfassung über die
Änderung der Satzung;
'h)
die Entscheidung über die Auflösung des LV Sachsen;
i) die Angelegenheiten, die der Landesvorstand zur
Entscheidung vorlegt.
Rechnungsprüfungen
sind regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich durchzuführen. Die Rechnungsprüfer dürfen nicht Mitglied
des Landesvorstandes
sein.
Ein
Antrag auf Satzungsänderung muss in der Ladung zum Landesverbandstag schriftlich angekündigt werden und
bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden
Mitglieder im Landesverbandstag.
Über Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und/oder
Organen des LV Sachsen, die sich
aus der Mitgliedschaft ergeben, entscheidet unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges ein Schiedsgericht, für
das jede Partei einen Schiedsrichter benennt. Das Verfahren des Schiedsgerichts richtet sich
sinngemäß nach den Bestimmungen der
Zivilprozessordnung.
(1) Die Auflösung des LV Sachsen kann auf einem
dazu einberufenen Landesverbandstag
mit den stimmberechtigten Delegierten beschlossen werden. Dieser ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der
Stimmberechtigten vertreten sind.
Die Einberufung des Landesverbandstages muss mit einer Frist von sechs Wochen
erfolgen. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Dreiviertelmehrheit.
Gleichzeitig sind zwei Liquidatoren zu bestellen.
(2)
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks
fällt das Vermögen an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Fürsorge für
Vertriebene und Spätaussiedler.
Vom Registergericht, dem Finanzamt oder anderen
Behörden verlangte Änderungen und
Ergänzungen der Satzung redaktioneller Art
oder mit steuerlicher Wirkung
können vom Landesvorstand beschlossen werden, sofern sie keine grundsätzlichen Änderungen bezüglich der Ziele des LV Sachsen
darstellen.
Diese Satzung tritt am Tag der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Die
Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 3. September 2011 beschlossen.
Frank
Hirche, Gründungsvorsitzender
Geändert in der Sitzung des Landesverbandstages am
28.11.2015
Frank
Hirche, Landesvorsitzender